Gedenkseiten.de
Passwort vergessen? Registrieren Sie sich um eine Gedenkseite zu erstellen
Gedenkseite erstellen
  • Startseite
  • Gedenkseiten
  • Trauerkerzen
  • Magazin
  • Eve-Trauerbegleitung
  • Neuigkeiten
  • Hilfe
  • Bewerten

Magazin Trauerratgeber und Magazin

Vermächtnis

vermaechtnis

Wenn man sein Testament verfasst und darin verfügt, was mit einzelnen geschätzten Gegenständen oder anderen zum Beispiel finanziellen Werten geschehen soll, hat man im deutschen Erbrecht neben der direkten Vererbung auch die Möglichkeit, ein sogenanntes Vermächtnis in das Testament mit aufzunehmen. Dieses Vermächtnis drückt den Willen aus, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Sache erhalten soll.

Unter Sachen kann man dabei Gegenstände verstehen, aber auch Geld, Forderungen an Dritte, Wohnrechte, Dienstleistungen oder die Beschaffung einer Sache. Der Vermächtnisnehmer kann dabei gleichzeitig auch ein Erbe sein oder aber eine ganz andere Person, die nicht verwandt sein muss.

Erbe und Vermächtnis – rechtlicher Unterschied

Obwohl sich die beiden Begriffe sehr ähneln, besteht rechtlich ein Unterschied zwischen ihnen. Eine als Erbe eingesetzte Person ist der unmittelbare Rechtsnachfolger des Erblassers bezüglich der ihm vermachten Werte. Er übernimmt mit dem Erbe auch Pflichten, wie die Verwaltung des Nachlasses oder die Begleichung von Forderungen.

Der Vermächtnisnehmer hingegen hat nur einen Anspruch auf die Herausgabe der ihm vermachten Sache dem Erben gegenüber. Das bedeutet, dass der Erbe verpflichtet ist, aus der Erbmasse die vermachte Sache heraus zu geben oder zu beschaffen.

Wenn ein Erbe gleichzeitig auch als Vermächtnisnehmer genannt ist, so kann er zum Beispiel das Erbe ausschlagen, weil es überschuldet ist, aber seinen Anspruch als Vermächtnisnehmer behalten.

Arten von Vermächtnissen

In Testamenten findet man üblicherweise die folgenden Arten von Vermächtnissen:

  • Sachvermächtnis
    Mit einem Sachvermächtnis bestimmt der Erblasser, wer welchen Gegenstand bekommen soll. Diese konkrete Verteilung von Einzelgegenständen kann unerwünschten Streitigkeiten und Auseinandersetzungen innerhalb der Familie vorbeugen. Sie ist dann auch notwendig, wenn eine Sache einer Person zukommen soll, die nicht den gesetzlichen Erben zuzurechnen ist.
  • Geldvermächtnis
    Der Erblasser kann einer natürlichen oder juristischen Person auch eine bestimmte Geldsumme vermachen. So kann ein Geldbetrag an eine wohltätige Organisation vermacht werden.
  • Forderungsvermächtnis
    Bei dieser Form vermacht der Erblasser dem Vermächtnisnehmer sein Recht, eine bestimmte Forderung zu bekommen.
  • Wahlvermächtnis
    Hier vermacht der Erblasser dem Berechtigten das Recht, unter bestimmten Gegenständen oder Sachen einen oder mehrere nach seinem Gutdünken auszuwählen.
  • Verschaffungsvermächtnis
    Hier vermacht der Erblasser dem Berechtigten eine Sache, die noch gar nicht in seinem Besitz ist. Der Erbe hat die Pflicht, die Sache zu beschaffen und dann dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen.
  • Ersatzvermächtnis
    Hier kann der Erblasser bestimmen, wer die vermachte Sache erhalten soll, wenn der eigentliche Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht mehr am Leben sein sollte.

Aufnahme eines Vermächtnisses in das Testament

Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber für ein Vermächtnis keine besondere Form oder Formulierung vor. Allerdings ergeben sich daraus bei privaten Testamenten, die selbst formuliert wurden, oft strittige Punkte. Dann ist manchmal nur durch Interpretation fest zu stellen, ob die Sache, um die es geht, nun vermacht oder vererbt werden sollte. Deshalb ist es sehr empfehlenswert, möglichst klare Formulierungen zu benutzen und lieber „Ich vermache“ als „XY soll bekommen“ zu schreiben.

Am besten lässt man sich - gerade bei einem umfangreicheren Nachlass – von einem Experten beraten, der jeweils genau entscheiden kann, ob es besser ist, die in Frage kommende Sache zu vererben oder zu vermachen.

Bewertung dieser Seite: 4.6 von 5 Punkten. (5 Bewertungen) Vielen Dank für Ihre Bewertung (6 Bewertungen)

Finden Sie diese Seite hilfreich? Geben auch Sie mit einem Klick auf die Sterne Ihre Bewertung ab. (1 Stern: Wenig hilfreich, 5 Sterne: Sehr hilfreich)

		
		
Auf Trustpilot bewerten
Kategorien des Magazins
  • Trauer im Netz
  • Trauersitten
  • Buchrezensionen
  • Soziales Engagement
  • Erinnerungsstücke
Hilfreiche Artikel

Der virtuelle Friedhof [...]

Das Kondolenzbuch Der Begriff Kondolenz stammt aus dem Lateinischen und setzt sich aus [...]

Gedenk- und Trauerkerzen Der Tod eines nahen Verwandten, engen Freundes oder Bekannten bedeutet [...]

Tod und Trauer im Internet Und, wie viele Deiner Facebook-Freunde und Twitter-Follower sind tot? [...]

Kategorien des Ratgebers
  • Trauerhilfe
  • Todesfall
  • Grab
  • Erbe
    • Erbfolge
    • Erbrecht
    • Erbschaftssteuer
    • Erbschein
    • Erbvertrag
    • Nachlass
    • Nachlassverwalter
    • Pflichtteil
    • Testament
    • Vermächtnis
  • Vorsorge
  • Friedhöfe
  • Grabstätten
  • Bestattung
  • Bestattungskosten
  • Bestattungsarten
  • Technische Hilfe
  • Digitaler Nachlass

Sie haben Ihr Passwort vergessen?

Um ein neues Passwort zu erhalten, geben Sie hier Ihre Emailadresse an, mit der Sie sich bei Gedenkseiten.de registriert haben. Sie erhalten unverzüglich ein neues Passwort per Email zugeschickt.


Neues Passwort anfordern

Gedenkseiten auf der Startseite hervorheben

Ab Sofort haben Sie die Möglichkeit Gedenkseiten auf der Startseite hervorzuheben.

Hervorgehobene Gedenkseiten werden prominent auf der Gedenkseiten.de-Startseite gezeigt und täglich von mindestens 10.000 Menschen gesehen. Somit ist gewährleistet, dass Ihre wertvolle Gedenkseite von sehr vielen Menschen täglich wahrgenommen wird.

Außerdem erhalten hervorgehobene Gedenkseiten eine hohe Aktivität in Form von Besuchern, Kerzen, Kondolenzen und Geschenken.

Die Plätze auf der Startseite sind begrenzt. Wählen Sie jetzt einen exklusiven Platz zur Würdigung der Menschen, die in unseren Herzen verweilen.

Besuchen Sie in der Benutzerübersicht den Reiter "hervorheben" um Ihre Gedenkseite jetzt direkt hervorzuheben.

Gedenkseiten.de © Copyright 2022 Gedenkseiten.de
AGB | Impressum | Datenschutz | Presse | FAQ
Magazin | Eve-Trauerbegleitung | Meinungen | Gedenkseiten | Trauersprüche | Bewerten