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Umbettung

umbettung

Wenn man einen Angehörigen zu Grabe getragen hat, geht man normalerweise davon aus, dass dies für immer geschehen ist – nicht umsonst spricht man von der ewigen Ruhe. Die Vorstellung, dass dieser Mensch nun diese ewige Ruhe an einem bestimmten Platz gefunden hat, ist für viele Hinterbliebene eine tröstliche Vorstellung. Sie können diesen friedvollen Ort immer wieder besuchen, dort auf ihre eigene Weise Zwiesprache mit dem Verstorbenen halten und durch das Schmücken des Grabes und dessen Pflege bezeugen, dass der Mensch unvergessen bleibt.

Dennoch gibt es manchmal Gründe, diese Totenruhe zu stören, indem der verstorbene Mensch umgebettet wird. Unter einer Umbettung versteht man den Prozess, in dem ein Leichnam aus dem bisherigen Grabe exhumiert und in eine neue Grabstätte verbracht wird. Diese Umbettung kann sowohl mit einer Urne als auch mit einem Sarg vorgenommen werden. Allerdings soll die Totenruhe im Normalfall gewahrt werden, weshalb für eine Umbettung schon triftige Gründe vorliegen sollten.

Gründe für eine Umbettung

Eine Umbettung kann aus verschiedenen Gründen von unterschiedlichen Instanzen beantragt werden. Diese Instanz kann einerseits die Familie des verstorbenen Menschen sein, aber auch die Friedhofsverwaltung oder das Ordnungsamt können eine Umbettung veranlassen.

• Umbettung auf Antrag der Familie

Die Familie muss in ihrem Antrag auf Umbettung triftige Gründe vorweisen können, damit diesem Antrag statt gegeben wird. Ein Grund kann sein, dass die Familie einen Wechsel an einen weit entfernten Ort plant und ihren verstorbenen Angehörigen an diesen Ort mitnehmen möchte. So können sie weiterhin die Grabpflege übernehmen und den Ort behalten, den sie zum Erinnern und Gedenken benötigen.

Ein anderer Grund kann darin bestehen, dass die Familie mittlerweile eine Familiengrabstätte hat, in die dieser Verstorbene integriert werden soll. In beiden Fällen wird dem Antrag auf Umbettung normalerweise statt gegeben.

• Umbettung auf Initiative der Friedhofsverwaltung

Auch die Friedhofsverwaltung kann aus verschiedenen Gründen eine Umbettung anordnen. Ein möglicher Grund kann sein, dass sich in dem betreffenden Friedhofsareal die Bodenbeschaffenheit so verändert hat, dass der normale Zersetzungsprozess nicht mehr gewährleistet ist. Auch eine Umstrukturierung des Friedhofs kann dazu führen, dass einige Verstorbene umgebettet werden müssen.

• Umbettung von behördlicher Seite

Immer wieder kommt es vor, dass ein Friedhof aufgelassen wird und deshalb einige der verstorbenen Menschen umgebettet werden müssen, bevor die Fläche anderweitig genutzt werden kann. In diesem Fall kann die zuständige Behörde die Umbettung veranlassen.

Die Kostenfrage bei einer Umbettung

Wird die Umbettung auf Antrag einer Familie vorgenommen, so hat üblicherweise diese die Kosten zu tragen. Sie muss sowohl dem bisherigen Friedhof als auch dem neuen die Auslagen erstatten, die durch die Umbettung entstanden sind. Da jede Friedhofsverwaltung ihren eigenen Gebührenkatalog hat, erkundigt man sich am Besten im Vorfeld, mit welchen Summen man zu rechnen hat.

Ein wichtiger Faktor bezüglich der Kosten kann auch der Zeitpunkt der Umbettung sein. Wenn die Umbettung zeitnah zur Beerdigung erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass der ursprüngliche Sarg weiter verwendet werden kann. Liegt die Beisetzung jedoch schon einige Zeit zurück, so kann es sein, dass der Sarg durch den Verrottungs- und Verwesungsprozess instabil geworden ist. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die sterblichen Überreste in einen neuen Sarg umgebettet werden, was weitere Kosten zur Folge hat.

Wenn auf dem alten Grab ein Grabstein vorhanden war, sollte man auch überlegen, ob dieser mitgenommen werden soll, und welche Kosten dieser Umzug verursachen will. Auch wenn der Grabstein in Zukunft nicht mehr benötigt werden wird, so ist seine Entsorgung doch oft mit weiteren Kosten verbunden.

Wird die Umbettung von der Friedhofsverwaltung oder einer Behörde veranlasst, so haben diese die Kosten zu tragen.

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