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Bankvollmacht

bankvollmacht

Es kann im Leben durchaus überraschend zu der Situation kommen, dass jemand nicht mehr imstande ist, seine finanziellen Angelegenheiten und seine Bankgeschäfte abzuwickeln. Das kann bei einer Krankheit der Fall sein, aber natürlich schafft auch der Tod eine solche Situation.

Für die Hinterbliebenen kann dies ein großes finanzielles Problem darstellen. War der Verstorbene zum Beispiel der Ernährer der Familie und hat sämtliche laufenden Ausgaben von seinem Konto bestritten, so ist die Familie in echter Not, wenn sie keinen Zugriff auf das Konto hat. Für diesen Fall sollte man überlegen, rechtzeitig eine Bankvollmacht auszustellen.

Umfang einer Bankvollmacht

Grundsätzlich ist eine Bank- oder Kontovollmacht unbeschränkt gültig. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte im Namen und auf Rechnung des Kontobesitzers alle Geschäfte tätigen kann, die mit der Kontoführung zusammen hängen. Im Einzelnen darf er folgende Maßnahmen veranlassen:

  • Überweisungen tätigen und Lastschriften erteilen
  • Einen bestehenden Kredit in Anspruch nehmen
  • Über Wertpapiere und ähnliches verfügen
  • Das Konto betreffende Dokumente wie Kontoauszüge entgegen nehmen
  • Den Saldo der Bank anerkennen

Darüber hinaus gehende Aktivitäten stehen nur dem Kontoinhaber zu und dürfen nicht von einem Bevollmächtigten veranlasst werden. Das sind alle Aktivitäten, die nicht in engem Zusammenhang mit der Kontoführung stehen, wie die Eröffnung weiterer Konten, die Aufnahme eines neuen Kredites, die Kündigung von Konten oder Krediten oder die Beantragung neuer Kreditkarten.

Die Vollmacht kann auf Wunsch des Kontoinhabers jedoch auch beschränkt werden, zum Beispiel in der Höhe des Betrages, über den der Bevollmächtigte verfügen darf. Oder aber es werden nur bestimmte Transaktionen wie Überweisungen erlaubt, alle anderen dürfen nicht veranlasst werden.

Gültigkeit einer Bankvollmacht

Je nach dem, wann und in welcher Form die Bankvollmacht erteilt wurde, greift sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

  • Prämortale Bankvollmacht
    Diese Bankvollmacht wird zu Lebzeiten erteilt, erlischt jedoch mit dem Tode des Kontoinhabers. Diese Art der Vollmacht wird von den Banken nicht so gerne gesehen, da sie das Risiko eingehen, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tode des Kontoinhabers noch Geschäfte tätigt, da die Bank vom Ableben noch nichts erfahren hatte.
  • Transmortale Bankvollmacht
    Diese Art der Bankvollmacht ist die am häufigsten erteilte. Sie ist schon zu Lebzeiten gültig, hat aber auch nach dem Tode weiterhin Bestand und Gültigkeit. Sie deckt so den Fall des Familienernährers ab, der seinen Hinterbliebenen auch ohne einen Erbschein das Fortführen des gewohnten Lebens ermöglichen möchte.
  • Postmortale Bankvollmacht
    Diese Art der Bankvollmacht tritt erst dann in Kraft, wenn der Kontoinhaber verstorben ist. Auch diese Art kann zur Vorsorge für die Hinterbliebenen benutzt werden, die bei der Bank dann nur die Sterbeurkunde vorweisen müssen, um die Vollmacht zu aktivieren.

Die Banken verlangen üblicherweise eine schriftliche Vollmacht, die bei manchen Instituten eine bestimmte Form haben muss. Manche Institute verlangen auch, dass die Bankvollmacht im Beisein eines Vertreters der Bank von beiden Personen unterschrieben werden muss. Man sollte sich daher vorher erkundigen, welche Formalitäten das eigene Institut verlangt.

Aspekte beim Erteilen einer Bankvollmacht

Einem anderen Menschen weitgehenden Zugriff auf sein Konto zu gestatten ist sicher eine große Vertrauensfrage. Daher sollte man sich gut überlegen, wen man als Bevollmächtigte auswählt und welche Form der Bankvollmacht man auswählt.

Denn auch in Familien oder Ehen kann es zu Streit und Zerwürfnissen kommen, so dass dann der Missbrauch der Bankvollmacht leider oft eine traurige Tatsache ist. Daher sollte man das Thema mit seinen Angehörigen ausführlich besprechen und zudem Regeln festlegen, wer wann welche Transaktionen tätigen soll.

Wenn man aufgrund der Familienverhältnisse der Meinung ist, dass man besser keinen der Angehörigen bevollmächtigen sollte, so kann man natürlich einen guten Freund oder auch einen Bankangestellten oder Anwalt bevollmächtigen. Grundsätzlich kann eine solche Vollmacht jedem erteilt werden – wer also einen Familienzwist befürchtet, wählt vielleicht besser eine neutrale Person, die dann bezüglich der vorgenommenen Transaktionen auch rechenschaftspflichtig ist.

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